Steuerliche Absetzbarkeit des AKAD-Studiums

...hier stehen alle die Themen, die in den anderen Foren offtopic sind. :-)
Antworten
Benutzeravatar
Ralf Thesing
Site Admin
Site Admin
Beiträge: 342
Registriert: 24.02.02 21:46
Wohnort: Muensterland/Deutschland
Kontaktdaten:

Hallo,

falls es jemand noch nicht wissen sollte: ;-)
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium und für eine Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung)

Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Bundesfinanzhof (BFH) Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteilen vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 aufgegeben.

In der Rechtssache VI R 137/01 war die Klägerin, eine gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die zusätzlich den Abschluss "Staatlich geprüfte Betriebswirtin" erworben hatte, bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen. In der Rechtssache VI R 120/01 nahm die Klägerin, eine gelernte Industriekauffrau, nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt; mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Beide Klägerinnen machten ihre Bildungsaufwendungen beim Finanzamt ohne Erfolg als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht und der BFH gaben den Klagen jeweils in voller Höhe statt.

Der BFH führte aus: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung; eine andere Zuordnung lässt die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht.
Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/www/press ... esse4.html


Ralf
Johnny
Neues Mitglied
Neues Mitglied
Beiträge: 2
Registriert: 08.01.03 22:03
Wohnort: Tübingen

Hey danke Ralf!

Diese Info wußte ich tatsächlich noch nicht - obwohl ich fleißiger Finanztest-Leser bin ;-)
Hab bloß den Vorgang dieser Klagen in meinen Akten gehabt. Aber jetzt hat es sich ja zum Guten gewendet ... Die Kohle hol ich mir ...
Grüße aus der schwäbischen Provinz Tübingen!
Johannes
wgerum
Neues Mitglied
Neues Mitglied
Beiträge: 4
Registriert: 17.11.02 20:42
Wohnort: Landsberg am Lech

Hallo,

vielen Dank erst mal für die gute Info....
jedoch wird das doch sicher nicht bei den Werbungskosten die ja nur über eine pauschale Höhe gehen eingetragen, sind es demnach außergewöhnliche belastungen, oder wo muß das eingetragen werden??

gruß

wolfgang
(wgerum@t-online.de)
Elmen
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 41
Registriert: 22.01.03 09:34
Wohnort: Rheinberg

Hallo Wolfgang,

soweit ich weiss, war es früher so, dass Pauschal 2000 DM als Werbungskosten angesetzt wurden (für Arbeitskleidung, Fahrtkosten etc). Wenn man mehr veranschlagen wollte, musste man zunächst die 2000 und dann die darüber liegenden Beträge nachweisen. Ich gehe nun davon aus, dass es immer noch so ist. Sprich ca 1000€ pauschal und die zusätzlichen Aufwände. Die feste Pauschale waren die Sonderausgaben von ca 800 €, da konnte / kann man nichts weiter absetzen (ohne das Urteil viel unser Studium unter diesen Punkt der Steuererklärung). Leider kann ich keine Gewähr auf meine Aussage geben. Sollte ich neues hören, werde ich es posten.

Gruß
Elmen
Thomas Wagner
Forums-Profi
Forums-Profi
Beiträge: 49
Registriert: 02.02.03 22:34
Wohnort: Dresden

Hallo Wolfgang,

doch, doch: Werbungskosten sind Werbungskosten und keine agw Belastungen. Kosten gehören also unter die Werbungskosten (Anlage N, wenn du Arbeitnehmer bist). Allerdings weiss ich noch nicht, was man alles ansetzen kann, außer den Studiengebühren und in welcher Höhe (Fahrtkosten, VMA etc.). Muss mich nochmal schlau machen. Bisher war das bei den paar mickrigen Sonderausgaben ja uninteressant. :cry:

Gruß TW
petraphilipp
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 13
Registriert: 20.12.02 06:54
Wohnort: Gittelde

Hallo liebe Leute,

ich weiß von meinem Mann (hat eine Technikerfortbildung gemacht), dass er Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer geltend machen konnte. Zusätzlich alle Lehr- und Fachbücher, sowie Verbrauchsmaterialien, anzuschaffende Computer (eventuell über mehrere Jahre verteilt.

Ich hoffe ich konnte Euch helfen.

Petra
mgeirhos

Das meint AKAD dazu:

Aufwendungen für die Teilnahme an AKAD-Lehrgängen zur Vorbereitung auf
staatliche Prüfungen oder zur beruflichen Fortbildung sind als
Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastung gemäß dem Gesetz zur
Änderung steuerlicher Vorschriften vom 6. Dezember 1981
(Einkommensteuergesetz § 10 Abs. I und § 33 Abs. I) oder aber als
Werbungskosten (EStG § 9 Abs. I) bzw. Betriebsausgaben steuerlich
absetztbar, soweit sie nicht durch staatliche Föderungsmaßnahmen ersetzt
worden sind.
Studienkosten, die Steuerpflichtige zur Fortbildung im bereits ausgeübten
Beruf aufwenden, um ein besseres Einkommen zu erreichen, gelten als
Fortbildungskosten. Sie sind voll als Werbungskosten absetzbar.
Eine Bescheinigung über die bezahlten Studiengebühren zur Vorlage beim
Finanzamt wird Ihnen automatisch zugestellt.
Benutzeravatar
Ralf Thesing
Site Admin
Site Admin
Beiträge: 342
Registriert: 24.02.02 21:46
Wohnort: Muensterland/Deutschland
Kontaktdaten:

Hallo,

IMHO erkennt die Finanzbehoerde nur dann die Ausgaben fuer das
Fernstudium an, wenn das Studium "hinreichend beruflich veran-
lasst ist".

D. h. eine Bescheinigung vom Arbeitgeber/Dienstherr ist dann wohl
ganz nuetzlich, oder?

Ralf
Micha
Mitglied
Mitglied
Beiträge: 20
Registriert: 10.04.02 16:17

Hallo miteinander,

schaut mal in den Artikel der Stuttgarter Zeitung:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/p ... _stz_druck
Demnach muss das Studium ab jetzt mit dem ausgeübten Beruf nichts mehr zu tun haben.

Viele Grüße
=;-) Michaela
Antworten