bin soeben in der Vorbereitung zu obigem Fach Fallfrage: Es werden Ananas auf Paletten bestellt. 3000 Dosen für 3000 Euro (es ist ein Handelsgeschäft). Die Waren werden angenommen, der Lieferschein in der Buchhaltung abgegeben. Nach zwei Wochen stellt sich heraus, dass pro Palette nur 90 Kisten (anstatt 100) geliefert wurden. Kann der Verkäufer auf die Zahlung des vollen Preises bestehen.
Hat der Verkäufer das Anrecht auf Kaufpreiszahlung?
Anspruchsgrundlage ist § 433 Abs 2 BGB i. V. 377 Abs 1 HGB.
Subsumtion: Zunächst handelt es sich um einen Kaufvertrag der ohne Vertragsmängel zustande kam. Die Minderlieferung stellt einen Sachmangel gemäß 434 Abs 3 BGB dar.
Der Käufer hat gemäß § 437 BGB diverse Rechte. Gemäß § 377 HGB hat der Käufer bei einem Handelsgeschäft unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Tatbestandsvoraussetzungen:
Liegt ein wirksamer KV nach § 433 BGB vor (+)
Sachmangel gemäß 434 Nr. 3 (+)
Besteht keine Sonderregelung gemäß Gefahrtragung 446,447 BGB (+)
Wurde evtl. nicht rechtzeitig gerügt §377 Abs. 1 HGB?
Beide Seiten haben Kaufmanns Eigenschaft (Handelsgeschäft) (+)
stichprobenartig untersucht und unverzüglich gerügt (-)
Rechtsfolge: Nach § 377 Abs 2. HGB hat der Käufer den Mangel nicht unverzüglich angezeigt und somit gilt die Ware als genehmigt.
Ergebnis: Der Verkäufer hat das Anrecht auf Kaufpreiszahlung.
Freue mich über Feedback ob die Richtung stimmt in der ich mich befinde
