Hallo liebe Mitstudenten,
ich beschäftige mich momentan mit folgender Aufgabe:
Es wurden Geräte unter Eigentumsvorbehalt von C an V geliefert. Als V nicht bezahlt, macht C den Eigentumsvorbehalt zum 01.04. geltend.
Danach kommt ein Kunde und kauft gegen bar ein Gerät, was noch bei V im Laden steht. Er kennt den Eigentumsvorbehalt, weiß aber nicht, dass dieser geltend gemacht worden
war. Kann C vom Kunden K die Herausgabe verlangen?
Anspruchsgrundlage ist meiner Meinung nach § 985 BGB.
Dann folgt Überprüfung ob Eigentumsübertragung nach § 929 BGB stattgefunden hat (-).
Klärung des Besitzes nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB (+)
Klärung § 986 BGB (+)
= V Ist nicht Eigentümer sondern C
Mir ist hier nicht ganz klar, ob jetzt § 932 BGB greift oder nicht. K weiß über den Eigentumsvorbehalt Bescheid, aber nicht über die Geltendmachung.
Kann mir hier bitte jemand weiterhelfen?
Vielen Dank!!!
Klausurfrage Eigentumsvorbehalt
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Hallo
K erhält von v den Kaufpreis wieder, weil dieser nicht im guten Glauben gewesen ist nach 932 und c bleibt Eigentümer da dieser den Besitz nicht an v übergeben hat aufgrund der ausstehenden Zahlung.
K erhält von v den Kaufpreis wieder, weil dieser nicht im guten Glauben gewesen ist nach 932 und c bleibt Eigentümer da dieser den Besitz nicht an v übergeben hat aufgrund der ausstehenden Zahlung.
DONE:ANS01,BWL01,BWL02,BWL03,BWL04,BWL05,DGL01,DGL03,EVW01,EUE01,
ELK01,EWK01,EWS01,FGI01,FGI02,IBW01,IBW03,ICC01,IKM01,INT01,ITM01,KOM01,PER01,PER02,PER03,PER04,PER05,SQL03,SQL03,EDS01,EIT01,EKO01,UFU03,UFU05,UFU06,VWL03,WIN02,WIR04
ENC21,EUE02,EUE03.
ELK01,EWK01,EWS01,FGI01,FGI02,IBW01,IBW03,ICC01,IKM01,INT01,ITM01,KOM01,PER01,PER02,PER03,PER04,PER05,SQL03,SQL03,EDS01,EIT01,EKO01,UFU03,UFU05,UFU06,VWL03,WIN02,WIR04
ENC21,EUE02,EUE03.
Wir haben diesen Fall gestern in München im Seminar besprochen:Translatorfun hat geschrieben:Hallo
K erhält von v den Kaufpreis wieder, weil dieser nicht im guten Glauben gewesen ist nach 932 und c bleibt Eigentümer da dieser den Besitz nicht an v übergeben hat aufgrund der ausstehenden Zahlung.
An sich ist das so wie Translatorum schreibt richtig.
Aber es gibt eine Ausnahme, wenn dieser Eigentumsvorbehalt zwischen Händler und Hersteller gilt: §366 HGB Gutglaubensschutz: Dabei ist der Käufer trotzdem im guten Glauben, wenn er vom Eigentumsvorbehalt einer Verkaufsware bei z.B. einem Einzelhändler weiß. Er ist im guten Glauben dahingehend, dass er im guten Glauben sein darf, dass der Verkäufer das Recht zum Verkauf hat (Transaktionsrecht oder so ähnlich heißt das, den genauen Begriff habe ich vergessen). Allerdings gilt hier wie auch bei §932BGB, dass kein Abhandenkommen nach §935BGB passiert sein darf. Dann ist man auch bei Gutglaubensschutz nicht in guten Glauben.
Der Dozent hat erklärt, dass in sehr vielen Fällen im Einzelhandel zwischen Händler und Hersteller dieser Eigentumsvorbehalt vereinbart ist und Käufer dahingehend geschützt werden sollen.
So, nun ist es doch wieder ein gutes Stück komplizierter


LG
Nicola