Frage zu nachträglicher Unmöglichkeit und Gattungsschuld

Zwei Juristen, drei Meinungen ;-)
...kein Anspruch auf Gegenleistung
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kiwi
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Hallo zusammen,

kann mir jemand in verständlichem Deutsch erklären, welcher Zusammenhang zwischen der nachträglichen Unmöglichkeit und Gattungsschuld besteht?

Gegeben ist die Situation: Verkäufer V hat Käufer K die Lieferung von 1000 Liter Heizöl zugesichert.

Fall a) Das Lager des V brennt aufgrund einer weggeworfenen Zigarette des V aus.

Fall b) Das Lager des V brennt aufgrund krimineller Brandstiftung aus.

Frage: muss der V in BEIDEN Fällen die Ware anderweitig besorgen weil es sich bei Heizöl um Gattungsware handelt? Oder ist zu untersuchen, aus welchem Grund er die Leistung nicht erbringen kann und es ist unabhängig von der Art der Ware?

Tausend Dank vorab!

Gruß
Kiwi
Translatorfun
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Hat v den brand verursacht, so ist er schuld und muss fuer schaeden aufkommen.
Ersatz durch gleichwertiges oder summe. :oops:
Hat v keinen einfluss auf das dilemma so muss er keinen ersatz leisten oder den schaden- andere gattungsschuld.
Es ist ihm schier unmoeglich ersatz leisten zu koennen.
DONE:ANS01,BWL01,BWL02,BWL03,BWL04,BWL05,DGL01,DGL03,EVW01,EUE01,
ELK01,EWK01,EWS01,FGI01,FGI02,IBW01,IBW03,ICC01,IKM01,INT01,ITM01,KOM01,PER01,PER02,PER03,PER04,PER05,SQL03,SQL03,EDS01,EIT01,EKO01,UFU03,UFU05,UFU06,VWL03,WIN02,WIR04
ENC21,EUE02,EUE03.
Chrischi
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zu Fall a) Gefahrtragung zwischen Abschluss und Erfüllung liegt in dem Fall beim Verkäufer. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt der Schuldner fahrlässig, diese Fahrlässigkeit hat er nach § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten insbesondere aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Er hat also zu liefern. Bei Heizöl liegt ganz klar eine Gattungsschuld vor, da dieses frei gehandelt wird und somit für den Verkäufer am Markt verfügbar ist.

zu Fall b) Ist die kriminelle Brandstiftung durch den Verkäufer selbst verursacht, siehe oben. Ist sie durch unbekannt verursacht, fehlen nach § 276 Abs. 1 Fahrlässigkeit oder Vorsatz, es war also ein Zufall den der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer wird somit von seiner Leistungspflicht frei, im Gegenzug enfällt aber auf folglich der Anspruch auf Gegenleistung (Kaufpreis).

Die nachträgliche Unmöglichkeit im Zusammenhang mit einer Gattungsschuld ist eher selten der Fall. Im konkreten Heizölbeispiel, wäre dies nur der Fall, wenn alle Heizölvorräte der Welt verbrannt wären, oder z.B. ein Ölembargo den Bezug von Heizöl unmöglich machen.
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kiwi
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Danke Euch!
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