... gemischte Fragen

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Rennmaus82
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Hallo,

ich habe grad das Gefühl, gar nix mehr zu wissen und stelle mal ein paar bunte Fragen ein, die ich so gefunden habe, in der Hoffnung, ihr könnt mir helfen:

1. Sachverhalt: Herr Müller repariert in Freizeit Autos für Freunde: Unsatz ist 60T€, Gewinn=20T€. Bisher hat er keine Steuern gezahlt, was würde denn hier bei ihm anfallen?

2. Welche Steuerarten werden berührt:
a) Rentner verkauft seine Möbel
b) Mit meinem Lottogewinn kaufe ich mir ein Haus und verschenke einen Teil
c)Sachverhalt: Rentner veräußert Grundstück, das jahrelang in Familienbesitz war - die Lösung sieht hier vor, dass nur Gewerbesteuer gezahlt werden muss, nicht aber USt, da zwischen Kauf des Grundstücks durch den Rentner und dem jetzigen Wiederverkauf mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Letzteres finde ich nicht belegbar im Gesetz... wo steht das?

3. Beispiel aus dem EStG für Freigrenzen und Freibeträge mit §

4. Ab wann ist USt erforderlich?
-> ist die Antwort in § 1b (3) Nr. 2 USt zu finden: unter 12500Euronen keine USt??

5. Ab wann ist GewSt erforderlich??

Danke ;)
Sekhmet76
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Rennmaus82 hat geschrieben:Hallo,

ich habe grad das Gefühl, gar nix mehr zu wissen und stelle mal ein paar bunte Fragen ein, die ich so gefunden habe, in der Hoffnung, ihr könnt mir helfen:

1. Sachverhalt: Herr Müller repariert in Freizeit Autos für Freunde: Unsatz ist 60T€, Gewinn=20T€. Bisher hat er keine Steuern gezahlt, was würde denn hier bei ihm anfallen?
2. Welche Steuerarten werden berührt:
a) Rentner verkauft seine Möbel
b) Mit meinem Lottogewinn kaufe ich mir ein Haus und verschenke einen Teil
c)Sachverhalt: Rentner veräußert Grundstück, das jahrelang in Familienbesitz war - die Lösung sieht hier vor, dass nur Gewerbesteuer gezahlt werden muss, nicht aber USt, da zwischen Kauf des Grundstücks durch den Rentner und dem jetzigen Wiederverkauf mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Letzteres finde ich nicht belegbar im Gesetz... wo steht
das?
3. Beispiel aus dem EStG für Freigrenzen und Freibeträge mit §

4. Ab wann ist USt erforderlich?
-> ist die Antwort in § 1b (3) Nr. 2 USt zu finden: unter 12500Euronen keine USt??

5. Ab wann ist GewSt erforderlich??

Danke ;)
Hallo Rennmaus,
ich versuch mal was ich so spontan weiss, ohne Gewähr - vielleicht ergänzt ja noch jemand.


zu 1.) Meines Erachtens, Einkommenssteuer, hier kann nicht mehr vom Hobby ausgegangen werden.

2a.) keine Privatverkauf
2b) Für den Lottogewinn keine Steuer, für den Hauskauf Grunderwerbssteuer und für die Schenkung muss der Beschenkte evtl Schenkungssteuer bezahlen
2c) Das mit der UST ist quatsch, da der Rentner nicht UST-pflichtig ist, ER muss keine EK-Steuer bezahlen, der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien ist in den ersten 10 Jahren steuerpflichtig

3) Freibetrag wäre zum Beispiel der Zinsfreibetrag für Kapitaleinkünfte oder die Kinderfreibeträge oder Altersentlastungsbeitrag §32 /24a/ 20
Freigrenze fällt mir spontan nur §23 - private Veräusserungsgeschäfte ein da gibt es eine Freigrenze von 600 €

4) Schau mal hierzu auch §19 UStG

5) Bin nicht sicher auf was man hier raus möchte - evtl §2 GewstG

Hoffe das hilft,
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erdnuckelchen
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Ich versuche mal zu ergänzen:
Rennmaus82 hat geschrieben:1. Sachverhalt: Herr Müller repariert in Freizeit Autos für Freunde: Unsatz ist 60T€, Gewinn=20T€. Bisher hat er keine Steuern gezahlt, was würde denn hier bei ihm anfallen?
Ich würde hier sagen: ESt und GewSt. Es sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, meiner Meinung nach. Da kann man sich streiten, ob das nun eine Beteiligung am allg., wirtsch. Verkehr darstellt.

2. Welche Steuerarten werden berührt:
a) Rentner verkauft seine Möbel
keine Steuern (UN-Eigenschaft fehlt)

b) Mit meinem Lottogewinn kaufe ich mir ein Haus und verschenke einen Teil
Grunderwerbssteuer, Grundsteuer, ev. (je nach Wert und Verhältnis zum Schenker) Schenkungsteuer

c)Sachverhalt: Rentner veräußert Grundstück, das jahrelang in Familienbesitz war - die Lösung sieht hier vor, dass nur Gewerbesteuer gezahlt werden muss, nicht aber USt, da zwischen Kauf des Grundstücks durch den Rentner und dem jetzigen Wiederverkauf mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Letzteres finde ich nicht belegbar im Gesetz... wo steht das?
Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß §23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Danach sind Immobilienverkäufe erst nach 10 Jahren steuerfrei. USt fällt selbstverständlich nicht an bei Privatverkäufen.

3. Beispiel aus dem EStG für Freigrenzen und Freibeträge mit §
hat Sekhmet schon erläutert

4. Ab wann ist USt erforderlich?
-> ist die Antwort in § 1b (3) Nr. 2 USt zu finden: unter 12500Euronen keine USt??
Auf was bezieht sich das genau? Allgemein? Dann steht in §19 UStG, dass Kleinunternehmer bis zu einem Umsatz von 17500 € keine USt zu zahlen haben.

5. Ab wann ist GewSt erforderlich??
Weiß auch nicht genau, was hier gemeint ist, aber Kap.ges. müssen immer Gewerbesteuer zahlen. Da bei Personenges. und Einzeluntern. der Freibetrag von 24.500 € abgezogen wird, entsteht hier nur eine Gewerbesteuerzahlung bei einem Gewerbeertrag über 24.500 €.
„Wir verlangen, das Leben müsse einen Sinn haben - aber es hat nur ganz genau so viel Sinn, als wir selber ihm zu geben imstande sind.“ (Hermann Hesse)

Diplom-Kauffrau (Kolloquium 06.12.2013 PI)
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Rennmaus82
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vielen lieben Dank für eure Antworten.

Ich muss auch noch welche los werden...

1. "Warum gibt es keine Grunderwerbssteuer bei Erbschaft?"
-> ist die Antwort dazu im § 2 (2) Punkt 1 GrEStG zu finden??

2. "Warum bei Grunderwerbssteuer keine USt zahlen??

3. "Sparerpauschbetrag" - § 20 EStG
Wenn meine Zinsgutschrift 3000€ betragen würde und ich einen Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut gestellt habe, wird dann auf die Summe von 2199 (3000-801) € die 25% Abgeltungssteuer gezahlt?
Wie sieht das hier mit der Kirchensteuer aus (§ 43 (1) Satz 2:
Deute ich das richtig: bei Kapitalerträgen in Höhe von 3000€ würde ja die Kirchensteuer bei angenommenen 9% 270€ betragen. Davon 25% sind 76,50€. D.h., ich zahle nun nur noch auf den Betrag von 2122,5 € (2199-76,5) die 25% Abgeltungssteuer???
Bitte helft mir ;)

4. Werbungskosten
Findet man irgendwo einen Hinweis, dass tatsächlich angefallene Werbungskosten bis zu einer bestimmten max. Grenze abziehbar sind? Ich habe nur gefunden, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit max. 4500€ anzusetzen sind. Absolviere ich also ein superteures Studium für 10T€ pro Jahr - kann ich das alles geltend machen??

5. STL103 S. 19:
"§35 EStG kommt nicht zur Anwendung, da keine Gewerbesteuer gezahlt wurde" - mmh, die gute Frau hat aber dennoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie betragen im Fall 1 jedoch -1000€ und im Fall 2 10.500€ -> d.h. sie muss keine Gewerbesteuer zahlen, da sie den Freibetrag in Höhe von 24.500€ gem. § 11 (1) GewStG nicht überschreitet???


Schon mal danke im Voraus...
bei Mathe konnte ich ja noch mit meinem Freund diskutieren, aber bei dem Thema hier hört sein Verständnis auf ;)

Gute Nacht, ich werd vermutlich von Paragraphen träumen...
Friedow
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Hi Rennmaus,
Deine Fragen lassen sich alle lösen, wenn nicht aus den Lektionen, dann über Google.
Zu 1. Grunderwerbsteuer entfällt, weil der Erwerb eines Grundstücks im Wege der Erbfolge nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GrEStG fällt. Besteuerungsausnahmen stehen in § 3 GrEStG.
Zu 2. GrESt und USt sind Verkehrsteuern und schließen sich aus. Daher ist die Grundstückslieferung auch nach nach § 4 Nr. 9a UStG steuerbefreit. Eine Doppelbesteuerung von BAULEISTUNGEN mit GrESt und USt hält der EuGH neuerdings für rechtmäßig (Az. C-156/08).
Zu 3. Das Kreditinstitut behält nur dann KiSt ein, wenn es vom Sparer von der Kirchenzugehörigkeit informiert wurde. Dann beträgt die Abgeltungssteuer nur noch 24,45 % der um den Sparerpauschbetrag gekürzten Zinsgutschrift. Solz und KiSt werden von dem Abgeltungsbetrag berechnet. Bei Deinem Beispiel ergibt sich eine Netto- Zinsgutschrift von 2.384,40 €.
Zu 4. Einen allgemeinen Höchstbetrag für Wk bei den Einkünften aus ns Arbeit gibt es nicht. Allerdings sind bestimmte Wk im Höchstbetrag begrenzt wie z.B. die Entfernungspauschale u.a.
Zu 5. § 35 EStG entlastet den Stpfl. nur dann, wenn er bei einem Gewerbeertrag von über 24500 € auch von der hebeberechtigten Gemeinde zur Gewerbesteuer veranlagt wird.

Zu den Fragen vom 17.04. und den Antworten hierzu mache ich noch einige Ergänzungen.

Gruß Friedow
Friedow
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Hi Rennmaus,

Deine Fragen vom 17.04. sind teilweise unpräzise und bedingen dadurch auch unpräzise Antworten.
Zu 1: Herr Müller beteiligt sich am allg. wirtschaftlichen Verkehr, seine Tätigkeit tritt nach außen in Erscheinung, kleiner Kundenkreis genügt schon. Folge: Herr Müller ist sowohl Gewerbetreibender als auch Unternehmer. Als Steuern werden berührt ESt, GewSt und USt. Zweitrangig ist dann die Steuerpflicht oder Steuerbefreiung.
Zu 2 a).Der Möbelverkauf kann a) in einem zeitlichen engen Zeitraum oder aber b) nach und nach in großen Abständen erfolgen. Dadurch ergibt sich bei a) höchstens ESt wegen Spekulationsfrist oder aber bei b) Unternehmeneigenschaft mit ESt, GewSt und USt bei entsprechenden Umsätzen.
Zu 2 b). USt fällt doch an, denn der Notar wird für die Beurkundung des Kaufvertrages USt in Rechnung stellen.
Zu 2 c) In der vorgegebenen Lösung ist Grunderwerbsteuer und nicht Gewerbesteuer richtig. USt fällt auch an, siehe 2 b)
Zu3) Wenn Du im Internet nach Freigrenzen oder Freibeträge im EStG googelst, kannst Du aus dem großen Angebot die Dir bekanntesten aussuchen.
Zu 4 + 5) Worauf sich diese Fragen beziehen, ist auch mir unklar. Woher hast Du diese Fragen?

Gruß Friedow
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