Hallo zusammen,
ich würde ebenfalls dieGrundlage § 433 Abs. 2 BGB nehmen, da nach der Zahlung gefragt ist. Und dann über § 434 BGB feststellen, dass ein Sachmangel in Form einer Minderlieferung vorliegt.
Wenn nach den Rechten des Käufers gefragt wird, dann würde ich § 437 nehmen.
LG
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- 18.03.14 08:07
- Forum: Recht und Steuern
- Thema: WIR03 Komplex Ananasdosen
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