
Es geht um die Fallstudie 3 (USt) - private Nutzung der Wohnung (f3):
Die private Nutzung der Wohnung (Punkt f3) ist eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß §3 Abs. 9a. Ich verstehe auch grundsätzlich die Argumentation, dass hier die Option nach §9 nicht gilt, weil es sich ja um eine privat Person (also Vst-Abzug ausgeschlossen) handelt.
Nun lese ich aber in Absch. 24c Abs. 7 UStR:
Die private Nutzung von Räumen ist nur dann steuerbar, wenn die unternehmerische Nutzung anderer Räume zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ist die unentgeltliche Wertabgabe steuerbar, kommt die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG nicht in Betracht. Dementsprechend gilt hieraus der Umkehrschluss.
Dann stellt sich aber die Aufgabe in der Fallstudie in einem anderen Licht dar. Dementsprechend wäre hier die Vermietung "an sich selbst" doch steuerpflichtig, denn ich gehe mal davon aus, dass für das dem Unternehmen zugeordnete Gebäude hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils (EG und 1. OG) Vorsteuer abgezogen wurde. Die Steuerbefreiung kommt dann nicht in Betracht. Ich sehe hier Parallelen zu den Beispielen 3 und 4 im Absch. 24c Abs. 7 UStR.
Wie seht Ihr das? Beispiele im Bornhofen gehen hier grundsätzlich von einer Steuerpflicht aus und ich kann zwischen der Fallstudie und den Beispielen in den UStR bzw. Bornhofen keinen Unterscheid entdecken.
So, ihr seid dran

